Nachhaltigkeitsberichterstattung TÜV Rheinland Consulting

Einstieg in die CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

Unternehmen, die soziale und ökologische Aspekte in ihrem Handeln berücksichtigen, sind bereits einen wichtigen Schritt gegangen. Eine systematische und regelmäßige Berichterstattung über den Stand der eigenen Nachhaltigkeitsaktivitäten ist eine wertvolle Orientierungshilfe, um Fortschritte nachvollziehbar zu machen, Risiken und Chancen zu erkennen und Prozesse des eigenen Nachhaltigkeitsmanagements zu optimieren.

Ein Beitrag von Claudia Berti

Die neue gesetzlich geforderte Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollte idealerweise nicht nur als reine Berichterstattungsaufgabe gesehen werden, sondern als Anlass, Nachhaltigkeit strukturiert im Unternehmen zu verankern und darüber zu berichten. Die Nachhaltigkeitsperformance einer Organisation hat direkten Einfluss auf Kapitalbeschaffung, Kostenstrukturen und Absatzvolumen. Deshalb spiegelt die heutige Nachhaltigkeitsberichterstattung ein Verständnis einer holistischen Betrachtung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Wirkzusammenhänge wider.

Der langfristige Unternehmenserfolg und -wert lässt sich nicht mehr allein aus seiner derzeitigen Finanzsituation beurteilen, sondern muss insbesondere die Auswirkungen, Chancen und Risiken eines Unternehmens im Zusammenspiel mit seinem Umfeld reflektieren. Umwelt-, Sozial- und Governance-Belange stehen in enger Wechselwirkung mit der Zukunftsfähigkeit von Unternehmen und der heutigen Werthaltigkeit von Investitionen.

Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt vielen Unternehmen jedoch häufig schwer. Verschiedene freiwillige Berichtsstandards (z.B. die GRI Standards – Global Reporting Initiative sowie der DNK – Deutscher Nachhaltigkeitskodex) unterstützen Unternehmen bei den ersten Schritten und dem Aufsetzen der Nachhaltigkeitserklärung. Die neue europäische Berichtspflicht hat das Ziel, den Umfang, die Qualität sowie die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten voranzutreiben.

Mit der CSRD wird die Einbindung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht für viele Unternehmen verpflichtend. Im Vergleich zur bisherigen Regelung nach §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erweitert sie den Anwendungsbereich und den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Das deutsche Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht vorgelegt. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann sagte, die CSRD werde 1:1 in deutsches Recht umgesetzt.

Für wen und ab wann gilt die Regulierung?

Die europäische Berichtspflicht gilt seit dem 1. Januar 2024 für kapitalmarktorientierte Unternehmen, große Kreditinstitute und Versicherungen, die bereits unter der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen. Beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 sind große nicht-kapital marktorientierte Unternehmen von der CSRD betroffen, sofern sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro und/oder mindestens 250 Beschäftigte. Zusätzlich werden ab dem Berichtsjahr 2026 kleine und mittel große Unternehmen ab einer Bilanzsumme von 450.000 € und Umsatzerlöse von 900.000 € oder mit mehr als 10 Mitarbeitenden berichtspflichtig. Ab 2028 müssen europäische Tochterunternehmen von Konzernen, die außerhalb der EU einen Nettoumsatz von über 150 Mio. Euro erzielen, ebenfalls Bericht erstatten.

Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit

Besondere Bedeutung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat das Kriterium der „Wesentlichkeit“, denn nicht alle Aspekte der Nachhaltigkeit sind in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu berichten. Hierfür haben Unternehmen eine Wesentlichkeitsanalyse vorzunehmen. Zu berichten ist sowohl über die wesentlichen Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten auf Menschen und Umwelt („Wesentlichkeit der Auswirkungen“) als auch über die finanziellen Risiken und Chancen („finanzielle Wesentlichkeit“), d.h. wie sich z.B. der Klimawandel auf Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit, Cashflows, Zugang zu Finanzmitteln oder Kapitalkosten des Unternehmens auswirkt oder auswirken könnte. Finanzielle und Impact-Perspektive stehen stark in Wechselwirkung zueinander.

Die Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder Umwelt zusammen mit Änderungen der Strategie, einschließlich Investitionen sowie Managemententscheidungen zur Bewältigung solcher Auswirkungen, können zu Risiken und Chancen führen. Wesentliche Risiken und Chancen ergeben sich im Allgemeinen aus Auswirkungen und Abhängigkeiten. Dabei handelt es sich um das sogenannte „Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit“

Einheitliche Berichtsstandards: European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Der Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD wird durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisiert. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat im Auftrag der EU-Kommission im ersten Schritt sektorübergreifende Standards (ESRS Set 1) erarbeitet. Sie umfassen insgesamt 826 pflichtmäßig zu beachtende Datenpunkte und 257 Wahlangaben.

Für die praktische Anwendung der ESRS stehen berichtspflichtigen Unternehmen drei Entwürfe der Leitlinien zur Verfügung: Der erste Entwurf (EFRAG IG 1) behandelt die Anforderungen an die Wesentlichkeitsbewertung in ESRS, der zweite Entwurf (EFRAG IG 2) befasst sich mit den Aspekten der Wertschöpfungskette in ESRS. Der dritte Entwurf (EFRAG IG 3) enthält die detaillierten ESRS-Datenpunkte als Excel-Arbeitsmappe mit einem begleitenden Erläuterungshinweis.

Diese Dokumente sind nicht verbindlich und dienen nur unterstützend. Darüber hinaus hat EFRAG die Entwürfe für zwei weitere Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Konsultation veröffentlicht. Diese sollen kapitalmarktorientierte KMU sowie freiwillig berichtende KMU bei der Erfüllung der CSRD-Anforderungen erleichtern.

Berichterstattung im elektronischen iXBRL Format

Nach der CSRD müssen Unternehmen ihre Berichte im iXBRL (Inline eXtensible Business Reporting Language)-Format einreichen. Es kombiniert das menschenlesbare HTML-Format mit zusätzlichen “Tags”, die den Zahlen und Aussagen eine Bedeutung verleihen, die von Computern verstanden werden können. Das maschinenlesbare Format soll die Vergleichbarkeit und Konsistenz der Daten verbessern und die Analyse erleichtern. Die genauen technischen Details und Anforderungen für die Nutzung des iXBRL-Formats sind jedoch noch in der Entwicklung. Die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats wird Teil einer verpflichtenden Wirtschaftsprüfung.

Prüfpflicht

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird künftig verpflichtender Bestandteil des Lageberichts und damit auch der externen Prüfpflicht unterliegen. Die Prüfungstiefe soll schrittweise erweitert werden: Ab sofort ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (“limited assurance”) vorgesehen. Ab voraussichtlich 2028 wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (“reasonableassurance”) verlangt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht.

Die Prüfung durch eine/einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer*in umfasst:

  • die Übereinstimmung der Angaben mit der CSRD und den ESRS
  • den vom Unternehmen durchgeführten Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen
  • die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats
  • die Indikatoren gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie- Verordnung

5 Schritte zur erfolgreichen Einführung

Die Vorgaben der ESRS sind umfangreich und die Vorlaufzeit für die Unternehmen zur Vorbereitung ist minimal. Eine rechtzeitige Planung ist von entscheidender Bedeutung, um die CSRD-Anforderungen erfüllen zu können. Aufgrund meiner Erfahrungen in der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten nach ESRS, GRI und DNK, rate ich Ihnen bereits in diesem Jahr mit der Durchführung der Doppelten Wesentlichkeitsanalyse zu beginnen. Planen Sie dafür 3 bis 9 Monate ein, je nach Kontext, Umfang des Engagements der Beteiligten und der internen Kapazitäten. Die Wesentlichkeitsanalyse wird Ihnen die relevanten Daten liefern, die Sie ab Januar 2025 erfassen sollten. Auf diese Weise können Sie einen CSRD-konformen Bericht rechtzeitig erstellen und im Jahr 2026 veröffentlichen.
Der Prozess der Berichterstellung erfordert mehrere Stufen. Ich schlage Ihnen folgende fünf Schritte zur erfolgreichen CSRD-Berichterstattung vor:

  1. Frühzeitige Planung und Kommunikation: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll Teil einer zentralen und integrierten Unternehmensstrategie sein; beginnen Sie den Berichtsprozess, indem Sie das Mandat der Geschäftsführung für die Verankerung von Nachhaltigkeit auf höchster Ebene sichern. Für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen meist verschiedene Unternehmensbereiche wie Einkauf, Logistik, Infrastruktur mit einbezogen werden; identifizieren Sie die notwendigen Verantwortlichkeiten und informieren Sie die mitwirkenden Personen über die CSRD-Anforderungen, den voraussichtlichen Ablaufplan und ggfs. die verwendete Softwarelösung.
  2. Interne Status quo-Analyse: Identifizieren Sie Bereiche, wo im Unternehmen bereits einige nachhaltigkeitsbezogene Inhalte zur Verfügung stehen: Welche Maßnahmen setzen Sie bereits in den Handlungsfeldern Umwelt, Soziales und Ökonomie um? Bestehen Unternehmenswerte, Ziele, Regeln (z.B. Code of Conduct) in Ihrem Unternehmen oder Anforderungen (z.B. Teilnahme an ESG-Ratings) von der Muttergesellschaft, Lieferanten, Kunden oder NGOs in Bezug auf nachhaltigkeitsrelevante Themen?
  3. Umfeldanalyse: Analysieren Sie Ihre Stakeholder, Mitbewerber und Wertschöpfungskette: Welche sind direkt betroffen, wer hat am meisten Einfluss auf Ihrem Unternehmen? Wie weit ist der Fortschritt Ihrer Mitbewerber anhand der ESG-Kriterien? Ist Ihr Unternehmen jetzt oder zukünftig von gesetzlichen Regularien (z.B. CSRD, EU-Taxonomie, Bundesklimaschutzgesetz) betroffen? Welche sind makroökonomische Trends in Ihrer Branche in Punkto Nachhaltigkeit (z.B. Circular Economy, emissionsärmere Produkte)?
  4. Doppelte Wesentlichkeitsanalyse: Zur Identifikation der für Ihren Nachhaltigkeitsbericht relevanten Themen dient die Wesentlichkeitsanalyse gemäß den Vorgaben der ESRS. Zur Unterstützung dieses Prozesses und zur Sicherstellung der Vollständigkeit sollten Sie die Liste der Nachhaltigkeitsaspekte in ESRS 1 Absatz AR16 verwenden. Ebenso wichtig ist es, unternehmensspezifische Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen, die nicht in dieser Liste enthalten sind. Je Nachhaltigkeitsaspekt identifizieren Sie tatsächliche und potenzielle negative sowie positive Auswirkungen aus der finanziellen und Impact-Perspektive. Beziehen Sie dabei Ihre priorisierten Anspruchsgruppen ein, z.B. durch Workshops, Befragungen, Interviews. Für jede identifizierte Auswirkung ist den relevanten Zeithorizont gemäß ESRS 1, Kapitel 6.4 (Definition von kurz-, mittel- und langfristig für Berichtszwecke) anzugeben und ob sie sich auf den eigenen Betrieb, die vor- oder nachgelagerte Wertschöpfungskette bezieht.
    Im nächsten Schritt sind die Auswirkungen anhand der in ESRS festgelegten Bewertungskriterien quantitativ zu bewerten: Wie schwerwiegend, umfangreich und inwiefern behebbar sind die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf Umwelt und Menschen? Wie wahrscheinlich sind die potenziellen negativen Auswirkungen? Wie schwerwiegend und wahrscheinlich sind die finanziellen Auswirkungen auf die Leistung, die Finanzlage, den Cashflow, den Zugang zu und die Kosten von Kapital? Dokumentieren Sie dabei das gesamte Bewertungsverfahren und dessen Ergebnisse.
  5. Datenerfassung und Berichterstattung: Es ist sinnvoll, bei der Datensammlung sowohl Lieferketten als auch Wertschöpfungsketten zu berücksichtigen. Qualitative Informationen zu Managementansätzen sowie quantitative Daten müssen von den Fachabteilungen sowie von externen Anspruchsgruppen wie z.B. Ihre Lieferanten angefragt werden. Energiemanager*innen oder das Controlling können zum Beispiel für Energieverbrauchsinformationen zuständig sein, die monatliche Abrechnungen von Strom, Erdgas und Heizöl auf Jahresbasis zu erfassen. Jährliche Kennzahlen der Mitarbeitenden können in der Regel von der Personalabteilung bereitgestellt werden. Bei der Berichterstattung sollen Aspekte wie das Ausmaß, den Umfang und die Schwere der Auswirkungen berücksichtigt werden – drei wesentliche Kriterien nach dem ESRS – sowie Daten zu den Zielen und Kennzahlen. Planen Sie genügend Zeit, um den Berichtsinhalt ins iXBRL-Format umzusetzen und anschließend von einer/einem Wirtschaftsprüfer*in prüfen zu lassen.

Fazit

Die neue europäische Berichtspflicht bringt viele Vorteile mit sich. Sie ermöglicht es Unternehmen, durch die Umsetzung der CSRD-Anforderungen ihre Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern. Dies hilft ihnen nicht nur, ihr Geschäft zu optimieren, sondern auch den wachsenden Bedürfnissen ihrer Stakeholder gerecht zu werden. Darüber hinaus sorgt die CSRD für Transparenz und Vergleichbarkeit, was für Investoren, Lieferanten und Kunden u.a. von großem Nutzen ist. Sie unterstützt zudem die Erreichung der Pariser Klimaziele.

Ein sorgfältig geplanter Zeitplan, der auch die Möglichkeit einer Wirtschaftsprüfung berücksichtigt, ist ein weiterer Schlüsselfaktor für erfolgreiches Reporting. Dabei ist eine frühzeitige Vorbereitung entscheidend. Für die Erstanwendung gibt es ausführliche Leitlinien, die bei der erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD helfen können. Fangen Sie frühzeitig an und nutzen Sie diese Chance, um Ihr Unternehmen zeitgemäß und zukunftsfähig auf dem Markt zu positionieren.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung!

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Ihr Kontakt zur Autorin

Claudia Berti
Fachexpertin

TÜV Rheinland Consulting GmbH
claudia.berti@tuv.com

Nachhaltigkeits-Reporting CSRD und ESRS

Das erwartet Sie in dem On-Demand Webinar:

  • Überblick über aktuelle regulatorische Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeit
  • Regulatorischer Hintergrund: CSRD und ESRS
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Cathrin Ribbrock