Umwelt-Claim-Quick-Check | TÜV Rheinland Consulting

Umwelt-Claim Quick-Check

Prüfen Sie in 3–5 Minuten, wie belastbar Ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber aktuellen regulatorischen Anforderungen aufgestellt sind.

Häufige Fragen zu Umwelt-Claims und diesem Check
Begriffe, Rechtsrahmen und Logik des Tools verständlich erklärt.
Wichtige Begriffe

Als Umwelt-Claim oder Green Claim bezeichnet man jede Aussage, jedes Symbol oder jede Darstellung in der Unternehmenskommunikation, die einen ökologischen Vorteil eines Produkts, einer Dienstleistung oder des Unternehmens selbst behauptet oder nahelegt.

Typische Beispiele: „klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „CO₂-reduziert“, „recyclingfähig“ oder Aussagen wie „schont unsere Umwelt“ und „ressourcenschonend hergestellt“.

Entscheidend ist: Der Begriff muss nicht ausdrücklich ökologisch klingen. Es reicht, wenn er beim Durchschnittsverbraucher oder -käufer den Eindruck eines Umweltvorteils erweckt.

Greenwashing bezeichnet die Praxis, ökologische Vorteile zu kommunizieren, die tatsächlich nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maß vorhanden sind. Dabei geht es nicht immer um bewusste Täuschung: Greenwashing entsteht häufig durch unpräzise Sprache, fehlende Nachweise oder eine Kommunikation, die weiter geht als das, was tatsächlich belegt ist.

Typische Greenwashing-Muster:

  • Pauschale Begriffe ohne Einordnung (z. B. „grünes Produkt“)
  • Irreführende Bilder oder Labels ohne Substanz
  • Kompensation als alleiniger Klimabeleg ohne Emissionsreduktion
  • Claims, die sich nur auf einen Teilaspekt beziehen, aber Gesamtwirkung suggerieren

„Klimaneutral“ bedeutet im Wortsinn, dass ein Produkt oder Unternehmen per Saldo keine klimaschädlichen Emissionen verursacht. In der Praxis wird der Begriff aber sehr unterschiedlich verwendet – oft auf Basis von CO₂-Kompensation, also dem Ausgleich von Emissionen über Zertifikate, anstatt durch tatsächliche Emissionsreduktion.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 2024 klargestellt: Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss unmissverständlich und leicht zugänglich erläutern, worauf diese Aussage basiert – insbesondere ob Kompensation oder Reduktion die Grundlage ist. Eine Erläuterung nur im Kleingedruckten reicht nicht aus, wenn der Claim an sich zu weit geht.

Ergebnis: Der Begriff ist nicht grundsätzlich verboten, aber besonders erläuterungsbedürftig und nachweisintensiv.

Als „Red Flag“ bezeichnen wir in diesem Check Antwortmuster, die typischerweise auf erhöhten Prüfbedarf hinweisen – unabhängig vom Gesamtscore. Sie markieren Konstellationen, die in der Praxis häufig mit problematischer Kommunikation zusammenhängen.

Beispiele für Red Flags in diesem Check:

  • Absolut oder pauschal formulierte Umweltbegriffe ohne Erläuterung
  • Keine oder unklare Nachweisbasis für verwendete Aussagen
  • Labels oder Siegel ohne interne Dokumentation
  • Fehlender Freigabeprozess für umweltbezogene Aussagen

Eine Red Flag bedeutet nicht, dass eine Aussage automatisch unzulässig ist. Sie ist ein Hinweis darauf, wo eine genauere Prüfung sinnvoll sein kann.

Rechtsrahmen

Die Empowering Consumers Directive (EU-Richtlinie 2024/825) ist eine EU-weite Regelung, die irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation gegenüber Verbrauchern gezielt einschränkt. Sie wurde im März 2024 in Kraft gesetzt.

Zentrale Verbote der EmpCo:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (z. B. „grün“, „umweltfreundlich“, „öko“)
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Verifizierung oder staatliche Anerkennung
  • Klimaneutralitätsbehauptungen, die allein auf Kompensation basieren
  • Haltbarkeitsaussagen, die nicht belegt werden können

Die Mitgliedstaaten müssen die EmpCo bis 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; anwendbar wird sie ab 27. September 2026.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das zentrale deutsche Instrument gegen irreführende Werbung – und damit auch gegen Greenwashing. Es schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken.

Relevant für Umwelt-Claims sind vor allem:

  • § 5 UWG – Irreführende Handlungen: Falsche oder missverständliche Angaben über Umwelteigenschaften sind unzulässig.
  • § 5a UWG – Irreführende Unterlassungen: Werden wesentliche Informationen zu einem Claim verschwiegen, ist das ebenfalls problematisch.
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG – Schwarze Liste: Bestimmte Praktiken sind ohne weitere Abwägung unzulässig.

Das UWG gilt bereits heute und unabhängig von der EmpCo-Umsetzung. Wettbewerber, Verbände und Verbraucherorganisationen können auf Basis des UWG abmahnen und klagen.

Die Green Claims Directive ist ein eigenständiger EU-Gesetzgebungsvorschlag, der über die EmpCo hinausgeht. Während die EmpCo bestimmte Praktiken verbietet, zielt die Green Claims Directive auf ein umfassendes Substanziierungssystem: Wer einen Umwelt-Claim verwenden will, muss ihn vorab auf Basis definierter methodischer Anforderungen belegen und ggf. prüfen lassen.

Kernunterschiede:

  • EmpCo: Verbote und Einschränkungen bestimmter irreführender Praktiken – bereits in Kraft.
  • Green Claims Directive: Positives Anforderungssystem für Nachweise und Verifizierung von Umweltaussagen – noch in der Entstehung.

Für Unternehmen bedeutet das: Die EmpCo ist die unmittelbar relevante Grundlage; die Green Claims Directive ist der Blick in die mittelfristige Zukunft der Nachweispflichten.

Logik dieses Checks

Der Check arbeitet mit einer regelbasierten Logik auf drei Bewertungsebenen:

  • Claim-Sensitivität: Welche Arten von Umweltaussagen werden verwendet, und wie absolut oder pauschal sind sie formuliert?
  • Nachweis- und Beleglage: Sind die verwendeten Aussagen intern nachvollziehbar hinterlegt und kurzfristig belegbar?
  • Governance- und Freigabereife: Gibt es interne Prüfprozesse, Zuständigkeiten und Abstimmung zwischen relevanten Funktionen?

Bestimmte Antwortmuster lösen zusätzlich Red Flags aus, die unabhängig vom Gesamtscore berücksichtigt werden. Ab einer bestimmten Anzahl von Red Flags erhöht sich die Ergebnisstufe automatisch. Das Ergebnis wird als eine von drei Prüfbedarfsstufen ausgegeben.

Die Zulässigkeit eines konkreten Umwelt-Claims hängt von vielen Faktoren ab, die sich nicht allein aus dem Wortlaut erschließen: dem Kontext der Veröffentlichung, der Zielgruppe, der konkreten Belegqualität, dem Einsatzmedium, der Branche und der Rechtsprechungslage zum Zeitpunkt der Nutzung.

Eine automatische Einzelbewertung ohne diese Informationen würde entweder zu falscher Sicherheit oder zu unnötiger Verunsicherung führen. Dieser Check soll erste Orientierung geben und Prüfbedarf sichtbar machen – nicht eine individuelle Rechtsprüfung ersetzen.

Begrenzter Prüfbedarf: Ihre Angaben weisen aktuell auf wenige oder keine kritischen Muster hin. Das bedeutet nicht, dass Ihre Kommunikation automatisch problemlos ist – nur, dass auf Basis Ihrer Angaben weniger deutliche Risikosignale erkennbar sind.

Erkennbarer Prüfbedarf: Einzelne Angaben deuten auf Schwachstellen hin – z. B. bei Formulierungsschärfe, Nachweisbasis oder internen Prüfprozessen. Eine gezielte Überprüfung bestimmter Aussagen ist sinnvoll.

Deutlich erhöhter Prüfbedarf: Mehrere Antwortmuster oder Red Flags deuten auf relevante Lücken bei Claims, Nachweisen oder Governance hin. Eine priorisierte Prüfung ist empfehlenswert, bevor Kommunikation weiter eingesetzt oder ausgeweitet wird.

Nein. Dieser Check ist ein strukturiertes Self-Assessment-Tool, das eine erste indikative Einordnung auf Basis typischer Risikosignale liefert. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, keine juristische Einzelfallprüfung und keine abschließende Bewertung konkreter Aussagen.

Das Ergebnis basiert auf Ihren Angaben und einer vereinfachten regelbasierten Logik. Für eine belastbare Beurteilung konkreter Claims, Nachweise oder Freigabeprozesse empfiehlt sich eine vertiefte Prüfung durch Fachexperten.