EmpCo-Richtlinie und UWG-Novelle 2026
Was sich für die Nachhaltigkeitskommunikation ändert
Ab dem 27. September 2026 gelten verschärfte Regeln für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Klimaversprechen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) ins deutsche UWG betrifft praktisch jedes Unternehmen mit Endkundenkontakt. Dieser Artikel zeigt, was auf Sie zukommt und wie Sie Kommunikation, so aufstellen, dass sie die Anforderungen der EmpCo Richtlinie erfüllt.
Nachhaltigkeit kommunizieren war noch nie so riskant
Unternehmen sprechen zunehmend über Nachhaltigkeit. Aber die rechtlichen Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel steigen deutlich. Wer hier nicht sauber arbeitet, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und erheblichen Vertrauensverlust bei Kunden:innen und Geschäftspartnern.
Der Hintergrund: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ wurden in der Vergangenheit inflationär und oft ohne ausreichende Belege verwendet. Verbraucherinnen und Verbraucher konnten kaum nachvollziehen, was hinter solchen Versprechen tatsächlich steckt. Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 darauf reagiert und klare Grenzen für Greenwashing gesetzt.

Green Claims Quick-Check
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Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie wurde im Februar 2024 verabschiedet und trat im März 2024 in Kraft. Ziel ist es, die Informationssituation für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern, wenn sie nachhaltige Produkte konsumieren möchten.
In Deutschland wird die Richtlinie über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Der Bundestag hat die erforderlichen Gesetzesänderungen am 19. Dezember 2025 beschlossen, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden.
Wichtig: Eine Übergangsfrist für bereits im Markt befindliche Produkte ist nicht vorgesehen. Das bedeutet: Auch Produkte, die heute schon im Regal stehen und über den Stichtag hinaus haltbar sind, müssen ab dem 27. September 2026 den neuen Anforderungen entsprechen.
Schon heute streng: Die aktuelle Rechtslage zu Green Claims
Die verschärften Regelungen kommen nicht aus dem Nichts. Schon vor der EmpCo-Richtlinie hat die deutsche Rechtsprechung einen strengen Maßstab an Umweltaussagen angelegt. Die Gerichte setzen Umweltaussagen mit medizinischen Werbeaussagen gleich, weil das verstärkte Umweltbewusstsein in der Bevölkerung dazu führt, dass solche Aussagen eine besonders starke emotionale Werbekraft ausüben.
Zentrale Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung:
Die Rechtsprechung hat bereits festgestellt, dass viele Begriffe, die zur Bewerbung von Produkten verwendet werden, unklar sind. „Umweltfreundlich“, „umweltverträglich“ oder „umweltschonend“ deuten auf mehrere möglichen Eigenschaften hin. Der Prüfungsmaßstab war daher schon vor der EmpCo streng, und eine Mehrdeutigkeit einer Aussage ging immer zulasten des werbenden Unternehmens.
Das BGH-Urteil zu „klimaneutral“ (2024): Der Bundesgerichtshof entschied im Fall einer Süßwarenverpackung, dass Verbraucher:innen „klimaneutral“ auf zweierlei Weise verstehen kann: Entweder ist das Produkt in seinem gesamten Lebenszyklus klimaneutral oder die Klimaneutralität wird durch Kompensation erreicht. Der BGH forderte eine klare und eindeutige Angabe, wenn sich die Klimaneutralität auf CO₂-Kompensation beschränkt. Dabei reicht ein bloßer Verweis per QR-Code auf eine externe Internetseite nicht aus. Alle relevanten Informationen müssen unmittelbar im Zusammenhang mit der Aussage stehen.
Weitere Urteile betrafen Begriffe wie „nachhaltig“, „ressourcenfreundlich“, „fördert die Biodiversität“ oder „kurze Lieferwege“. Ein Tee-Hersteller warb beispielsweise mit „kurzen Lieferwegen“, obwohl der Tee aus Nordafrika über Großbritannien nach Deutschland transportiert wurde.
Auch internationale Fälle spielen eine Rolle: Ein deutsches Fernbusunternehmen wurde über seine belgische Webseite von der belgischen Behörde beanstandet, die den Fall an das deutsche Umweltbundesamt weitergab. Unternehmen müssen also auch bei Umweltclaims im europäischen Ausland aufpassen.
Kategorien der EmpCo-Richtlinie
1. Allgemeine Umweltaussagen
Was ist gemeint? Schriftliche oder mündliche Aussagen, auch über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel basieren und deren Spezifizierung nicht klar und deutlich auf demselben Medium angegeben ist.
Was ändert sich? Kurze, plakative Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „energieeffizient“, „CO₂-freundlich“ oder „biologisch abbaubar“ werden verboten, wenn das Unternehmen keine Nachweise für die Umweltleistung erbringen kann. Solche allgemeinen Umweltaussagen sind künftig nur noch mit dem Nachweis einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ erlaubt.
Was zählt als anerkannte hervorragende Umweltleistung? Dazu gehören staatlich betriebene oder beauftragte Umweltkennzeichen wie der Blaue Engel oder der Nordische Schwan, Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ 1, die alle relevanten Umweltwirkungen im gesamten Lebenszyklus eines Produktes adressieren, sowie Umwelthochleistungen nach geltendem Unionsrecht, etwa die höchste Energieeffizienzklasse A.
Praxisbeispiele für problematische allgemeine Umweltaussagen: Ein Automobilhersteller warb mit dem Begriff „Clean“, obwohl eine Software die Emissionstests manipulierte. Ein Modekonzern suggerierte durch das Wort „Conscious“ eine komplett nachhaltige Herstellung, obwohl sich die Aussage nur auf die Verwendung von Biobaumwolle bezog. Oder: „72 % weniger CO₂“ auf einer Milchverpackung, obwohl nur die Verpackungsemissionen reduziert waren, nicht die des Inhalts.
2. Künftige Umweltleistungen
Was ist gemeint? Die Kommunikation von Zielen, die in der Zukunft erreicht werden sollen, etwa „Klimaneutral bis 2030″.
Was ändert sich? Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen sind nur dann zulässig, wenn sie klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen enthalten. Konkret braucht es einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit klaren Schritten und Verantwortlichkeiten, messbare, nachvollziehbare und terminierte Ziele sowie eine regelmäßige externe Überprüfung durch unabhängige Sachverständige.
Der Fall eines großen Sportartikelherstellers zeigt, warum das wichtig ist: Die Werbung mit dem Claim „Bis 2050 werden wir klimaneutral“ wurde als irreführend eingestuft, weil keine ausdrückliche Angabe gemacht wurde, ob die Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht werden sollte. Aufklärende Hinweise, die erst im Geschäftsbericht zu finden sind, sind nicht ausreichend.
3. Kompensationsaussagen
Was ist gemeint? Aussagen zur Klimaneutralität oder zur Kompensation von Treibhausgasemissionen, etwa „klimaneutral“, „CO₂-positiv“ oder „klimaschonend“.
Was ändert sich? Hier kommt eine der einschneidendsten Neuerungen: Es ist künftig stets unzulässig, wenn solche Aussagen allein mit der Kompensation von Treibhausgasen begründet werden. Werbung mit CO₂-Kompensationsaussagen wird als irreführend eingestuft, wenn die Klimaneutralität ausschließlich durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht wird, die tatsächlichen Auswirkungen auf den gesamten Lebenszyklus des Produktes nicht berücksichtigt werden oder die Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette des Produktes erfolgt.
Wenn ein Produkt über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg tatsächlich CO₂-neutral ist, bleibt die Aussage zulässig und sollte sichtbar kommuniziert und erklärt werden. Entscheidend ist: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen klar erkennen können, welche Maßnahmen direkt vom Unternehmen umgesetzt werden und welche durch externe Projekte unterstützt werden.
4. Nachhaltigkeitssiegel
Was ist gemeint? Jede Form von Vertrauenszeichen, Qualitätszeichen oder ähnlichen Kennzeichnungen, die eine Nachhaltigkeitseigenschaft kommunizieren.
Was ändert sich? Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren oder von einer öffentlichen Stelle stammen. Selbst entwickelte Siegel ohne unabhängige externe Governance, grafische Elemente, die den Eindruck eines offiziellen Siegels erwecken, und Phantasielabels mit intransparenten Kriterien sind verboten.
Vorsicht ist auch bei visuellen Gestaltungselementen geboten: Grüne Blätter, die Farbe Grün oder ähnliche Symbole können bereits als siegelähnlich wahrgenommen werden. Die Rechtsprechung versetzt sich dabei in die Perspektive eines/einer durchschnittlich informierten Verbraucher:in. Ob etwas „Medaille“ oder „Siegel“ heißt, ist unerheblich, wenn es vom Verkehr als eine Art Zertifizierung wahrgenommen wird.
Die neue Schwarze Liste im UWG
Kernstück der Umsetzung ist die Erweiterung der sogenannten „Schwarzen Liste“ (§ 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Anhang). Die dort aufgeführten Geschäftspraktiken gelten ausnahmslos als unzulässig, ohne dass eine Einzelfallprüfung nötig ist. Das bedeutet: Verstöße können von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden und lösen unter anderem Unterlassungsansprüche aus.
Der Begriff „Umweltaussage“ wird dabei bewusst weit gefasst: Erfasst sind nicht nur Wörter und Texte, sondern auch Bilder, grafische Elemente und sogar Markennamen, die im Kontext kommerzieller Kommunikation ausdrücklich oder stillschweigend eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt ausdrücken.
Welche Sanktionen drohen?
Die Sanktionen bei Verstößen gegen die neuen Regelungen sind erheblich. Das größte Risiko besteht derzeit in Abmahnungen und Verfügungsverfahren, initiiert durch Umwelthilfe und Wettbewerbsverbände. Im schlimmsten Fall kann ein Produkt komplett vom Markt genommen werden müssen. Darüber hinaus kommen Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in Betracht. Nicht zu unterschätzen ist außerdem der Reputationsschaden, der mit einem öffentlich gewordenen Greenwashing-Vorwurf einhergeht.
Ist die EmpCo auch für B2B-Unternehmen relevant?
Die EmpCo-Richtlinie gilt formal nur für den Geschäftsverkehr mit Verbraucher:innen (B2C). Allerdings ist auch im B2B-Bereich Vorsicht geboten: Die Standards des Verbraucherverständnisses prägen zunehmend auch die Auslegung der B2B-Vorschriften. Wer im B2B-Bereich mit Umweltaussagen wirbt, sollte daher ebenfalls sicherstellen, dass diese nicht irreführend sind. Siegel und Zeichen, die ausschließlich für den B2B-Bereich bestimmt sind, sollen nach aktueller Auslegung zwar nicht unter den Begriff der Nachhaltigkeitssiegel fallen, doch die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig.
Checkliste: So machen Sie Ihre Nachhaltigkeitskommunikation fit
Fünf Maßnahmen zur Anpassung
- Entfernen: Aussagen, die nicht belegbar oder irreführend sind, komplett aus der Kommunikation streichen.
- Konkretisieren: Vage Begriffe durch präzise Formulierungen ersetzen, inklusive Angabe des betroffenen Umweltaspekts und der relevanten Lebenszyklusphasen. Erstellen Sie einen Umsetzungsplan für Ihre künftigen Umweltleistungen mit klaren Zielen und Verantwortlichkeiten.
- Messen und belegen: Umweltvorteile durch Daten und Fakten nachweisbar machen, idealerweise auf Basis anerkannter Methoden wie ISO 14064, ISO 14067 oder GHG Protocol.
- Umformulieren und prüfen lassen: Aussagen so anpassen, dass sie klar und verständlich sind. Lassen Sie Ihre Aussagen, insbesondere die künftigen Umweltleistungen, durch externe Sachverständige überprüfen.
- Sichtbar platzieren: Alle relevanten Informationen so präsentieren, dass sie für Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich sind, und zwar auf demselben Medium wie die Umweltaussage.
Fazit: Jetzt handeln, nicht abwarten
Die verbleibende Zeit bis zum 27. September 2026 ist knapp. Unternehmen sollten jetzt eine Bestandsaufnahme aller bestehenden Claims und Labels durchführen, die zugrundeliegenden Daten und Nachweise prüfen, Umweltaussagen messbar und konkret formulieren, die Umsetzbarkeit ihrer Maßnahmen und Nachhaltigkeitsziele verifizieren und bei Bedarf externe Sachverständige hinzuziehen, insbesondere für die Prüfung Ihres Emissionsreduktionsplans, rechtliche Freigabe und die Zertifizierung von Siegeln.
Die EmpCo-Richtlinie verändert die Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend. Wer rechtzeitig handelt, schützt sich nicht nur vor Abmahnungen und Bußgeldern, sondern gewinnt durch transparente, ehrliche Kommunikation das Vertrauen von Kundinnen und Kunden. Denn gute Green Claims entstehen im Teamwork von Nachhaltigkeit, Recht, Kommunikation und Marketing.
Dieser Artikel basiert auf dem aktuellen Stand des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 19. Februar 2026, sowie auf den Vorgaben der EU-Richtlinie (EU) 2024/825. Stand: März 2026.

Webinar: EmpCo und UWG: Neue Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel
Claudia Berti