TÜV Rheinland Consulting nachhaltigkeitsbericht

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Eine Zeitschiene 

Nachhaltigkeit gewinnt bei der Gestaltung von Geschäftsbeziehungen an Bedeutung. Ein Nachhaltigkeitsbericht ermöglicht es, alle Aktivitäten zusammenzufassen.  

Corporate Sustainability Reporting Directive

Nachhaltigkeit spielt eine immer größere Rolle in der Gestaltung von Geschäftsbeziehungen. Unternehmen stehen zunehmend vor der Aufgabe, ihre Aktivitäten im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung transparent darzustellen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive bietet hierfür den strukturierten Rahmen sowohl zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen als auch zur Stärkung von Vertrauen und Akzeptanz bei Kund:innen, Investoren und der Öffentlichkeit.

Dieser Überblick zeigt, wie sich die Anforderungen an die Berichterstattung seit den ersten Umweltberichten der 80er-Jahre entwickelt haben, welche gesetzlichen Vorgaben aktuell gelten und welche Änderungen Unternehmen in den kommenden Jahren erwarten.

Mit der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) (2014/95/EU) bzw. dem deutschen CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen, einer Bilanzsumme über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz über 40 Millionen Euro seit vielen Jahren verpflichtet, über nicht-finanzielle Aspekte zu berichten.  

2022: EU-Taxonomieverordnung betrifft mehr Unternehmen 

Der Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem der Europäischen Union (EU) hat zum Ziel, Finanzströme zu nachhaltigen Investitionen zu lenken. Während die Low Carbon Benchmarks Regulation seit Dezember 2020 und die Sustainable Finance Disclosure Regulation ab März 2021 Unternehmen des Finanzwesens betreffen, richtet sich die EU-Taxonomieverordnung seit dem Jahr 2022 auch an Unternehmen, für die die NFRD gilt.

Dabei ist durch die Verordnung erstmals festgeschrieben, welche Regeln und Rahmenbedingungen gelten. Im Laufe des Jahres 2023 wird die Berichtspflicht auf weitere Umweltziele ausgeweitet und genaue Schlüsselkennzahlen (KPIs) gefordert, welche den Anteil an nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten an den Umsatzerlösen sowie den Investitions- und Betriebsausgaben angeben. 

2023: Neue Richtlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 

Noch gibt es keinen einheitlichen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Einige Unternehmen integrieren diese Berichterstattung in den Geschäftsbericht, andere geben einen gesonderten Bericht heraus. Orientierung bieten dabei internationale Standards wie die Global Reporting Initiative (GRI), der Communication on Progress (COP) des UN Global Compact oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Mit dem European Sustainability Reporting Standard wird voraussichtlich ab 2023 für Unternehmen, Banken und Versicherungen ein verbindlicher europäischer Berichtsstandard für Nachhaltigkeits-Informationen etabliert.

Durch die Einführung der doppelten Materialität wird das deutsche Wesentlichkeitsprinzip verändert werden, wodurch mehr Sachverhalte berichtspflichtig werden. Bereits für das Jahr 2025 (Berichterstattung 2026) werden werden zudem aufgrund der Corporate Sustainability Reporting Directive, welche die CSR-Richtlinie ersetzt hat, mehr Unternehmen berichtspflichtig: Unabhängig von der Kapitalmarktorientierung wird sie für alle Unternehmen gelten, die mehr als 250 Beschäftigte haben und deren Bilanzsumme über 20 Millionen Euro oder deren Umsatz über 40 Millionen Euro liegt. Darüber hinaus soll sie auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen. Die Richtlinie sieht zudem vor, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht integriert wird, der spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres erscheinen muss. 

Wie geht es weiter: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder Europäische Sorgfaltspflichten-Verordnung? 

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt ab 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder satzungsgemäßem Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Mitarbeiter:innen sowie für Zweigniederlassungen/Töchter von ausländischen Unternehmen in Deutschland. Ab 2024 betrifft es diese Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter:innen. Für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, kann es trotzdem von Belang sein, wenn sie Geschäftspartner, beispielsweise Zulieferer, eines betroffenen Unternehmens sind. Deutlich weitreichender als das deutsche Gesetz wird die EU Sorgfaltspflichten-Verordnung sein.  


Der Entwurf zum EU Gesetz wurde am 23. Februar 2022 vorgelegt und mit Änderungen am 1. Juni 2023 im EU-Parlament angenommen. Der finale Gesetzestext wird bis Ende dieses Jahres erwartet. 

Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. Euro. Muttergesellschaften und Nicht-EU-Unternehmen sind unter bestimmten Umständen betroffen. Sie betrifft die gesamte Wertschöpfungskette (Produktion bis Verkauf, einschließlich Lagerung und Entsorgung.) 

Sofort: Synergien gezielt nutzen 

Nachhaltigkeit mit ihren ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten gewinnt für Unternehmen in ihren Beziehungen zu den unterschiedlichen Stakeholdern und aus rechtlichen Gründen immer mehr an Bedeutung. Viele Unternehmen – besonders im Mittelstand – achten seit Langem darauf, Ressourcen zu schonen, umsichtig zu wirtschaften und ihre Beziehungen zu internen und externen Stakeholdern fair zu gestalten.

Somit sind oft Aktivitäten mit Anknüpfungspunkten zum Nachhaltigkeitsmanagement bereits vorhanden. Oft beginnen unsere Projekte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung damit, dass wir erfassen, welche Aktivitäten und Dokumentationen es bereits gibt, die auf das Thema einzahlen. Wir Expert:innen von TÜV Rheinland Consulting begleiten Unternehmen von der ersten Idee bis zur finalen Umsetzung. Dabei nutzen wir wo immer möglich im Unternehmen bereits vorhandene Ressourcen: Wertvolle Daten liefern beispielsweise Managementsysteme wie das Umwelt- (ISO 14001), Energie- (ISO 50001), Qualitäts- (ISO 9001), Arbeitsschutz- (ISO 45001), Sicherheits- (gemäß Störfallverordnung), Risiko- (ISO 31000) und Business Community Management (ISO 22301).

Da ihr Aufbau sehr ähnlich ist, können sie passend zum Bedarf im Unternehmen in integrierten Managementsystemen (IMS) zusammengeführt werden und so über verschiedene Bereiche hinweg nicht nur zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten Synergien schaffen.  

Sie haben konkreten Beratungsbedarf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung? Wenden Sie sich direkt an unser Expert:innenteam! 

Cathrin Ribbrock