Die EU-KI-Verordnung gilt als unmittelbar anwendbares Recht in allen Mitgliedstaaten. Dennoch braucht sie nationale Umsetzung: für die Benennung zuständiger Behörden, die Ausgestaltung von Bußgeldverfahren und die Schnittstellen zu bestehenden Fachgesetzen. In Deutschland trägt dieses Gesetz den Namen KI-MIG. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 10. Februar 2026 und der Einbringung in den Bundestag ist das Gesetzgebungsverfahren in der heißen Phase angekommen. Der folgende Beitrag ordnet ein, welche Regelungen das KI-MIG trifft, wie die nationale Aufsichtsarchitektur aussieht und was Unternehmen vor dem Stichtag 2. August 2026 konkret beachten müssen.
KI-MIG: Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, kurz KI-MIG, wurde am 10. Februar 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag fand am 20. März 2026 statt, der Digitalausschuss hat den Entwurf am 23. März 2026 beraten. Stand Mitte April 2026 ist das Gesetz noch nicht verabschiedet. Eine Verabschiedung vor dem Stichtag 2. August 2026 wird angestrebt, weil zu diesem Datum die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung greifen und die nationalen Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben aufnehmen.
Das KI-MIG regelt drei Hauptbereiche: die Benennung und Organisation der zuständigen Behörden, die Ausgestaltung des nationalen Bußgeldregimes und die Rahmenbedingungen für Innovationsförderung, insbesondere für die in Art. 57 bis 63 der KI-Verordnung vorgesehenen Reallabore. Inhaltliche Nachschärfungen der KI-Verordnung selbst sind durch das KI-MIG nicht möglich, weil die Verordnung unmittelbar gilt. Der Gesetzgeber kann aber über Verfahrensregeln, Zuständigkeiten und flankierende Maßnahmen wesentliche Weichen stellen.
Für Unternehmen bedeutet der laufende Verfahrensstand praktische Unsicherheit. Die zentralen Zuständigkeiten sind im Entwurf zwar klar zugewiesen, die endgültige Gestalt des Gesetzes kann sich aber im parlamentarischen Verfahren noch ändern – etwa bei Bußgeldhöhen, den Schnittstellen zu sektoralen Aufsichtsbehörden oder den Voraussetzungen für Reallabore.
Bundesnetzagentur und KoKIVO: die neue Aufsichtsarchitektur
Die Bundesregierung hat sich dafür entschieden, die Bundesnetzagentur als zentrale Koordinationsbehörde für die KI-Verordnung zu etablieren. Bei ihr wird das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung angesiedelt, kurz KoKIVO. Die Aufgabe des Zentrums ist, eine einheitliche Auslegung der Verordnung zu gewährleisten, Expertise über Behördengrenzen hinweg zu bündeln und als zentraler Ansprechpartner für Unternehmen zu fungieren.
KoKIVO unterstützt nicht nur Bundes- und Landesbehörden, sondern stellt auch einen KI-Service-Desk zur Verfügung, an den sich Unternehmen mit Fragen zur Einstufung, zu Dokumentationspflichten und zu Konformitätsbewertungsverfahren wenden können. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Start-ups ist dieser Service-Desk besonders relevant, weil er niedrigschwellige Beratung bietet, die sonst nur über kostenpflichtige Rechtsberatung oder Konformitätsbewertungsstellen verfügbar wäre.
Wichtig ist die Abgrenzung zu den sektoralen Aufsichtsbehörden. KoKIVO ist kein Monopol, sondern ein Koordinationsknoten. Die eigentliche Marktüberwachung bleibt verteilt: Finanzaufsicht bei der BaFin, Medizinproduktekontrolle beim BfArM, IT-Sicherheit beim BSI, Datenschutz bei BfDI und den Landesdatenschutzbehörden. KoKIVO sorgt dafür, dass diese Behörden mit einer Stimme sprechen und Unternehmen nicht mit widersprüchlichen Auslegungen konfrontiert werden.
Institutionell betrachtet ist diese Konstruktion bewusst föderalismuskompatibel angelegt. Die sektorale Zuständigkeitsverteilung bleibt erhalten, weil sie in über Jahrzehnte gewachsenen Fachgesetzen verankert ist. Zugleich schafft KoKIVO die Klammer, die verhindert, dass die KI-Verordnung in zwanzig Auslegungsvarianten zerfällt.
Sektorale Zuständigkeiten: BaFin, BfArM, BfDI, BSI
Die sektorale Zuständigkeit folgt der Logik, dass Hochrisiko-KI in einem regulierten Bereich von derjenigen Behörde beaufsichtigt wird, die für diesen Bereich ohnehin zuständig ist.
Für den Finanzsektor ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, zuständig. Das betrifft insbesondere KI-Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen, zur Risikobewertung und Preisgestaltung in der Lebens- und Krankenversicherung sowie zur Betrugserkennung in Banken und Versicherungen. Die BaFin hat am 18. Dezember 2025 eine Orientierungshilfe zu IKT-Risiken beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz veröffentlicht, die den Aufsichtsrahmen für beaufsichtigte Unternehmen präzisiert. Diese Orientierungshilfe verknüpft die Anforderungen der KI-Verordnung mit den bestehenden IT-Anforderungen aus BAIT, VAIT und DORA und stellt damit den Rahmen bereit, in dem Banken und Versicherer ihre KI-Governance aufbauen.
Für Medizinprodukte, die KI enthalten oder selbst KI-Systeme sind, liegt die Zuständigkeit beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM. Hier ist der regulatorische Rahmen besonders komplex, weil die KI-Verordnung mit der Medizinprodukteverordnung und der In-vitro-Diagnostika-Verordnung zusammenspielt. Für KI-Medizinprodukte gilt nicht der Stichtag 2. August 2026, sondern der 2. August 2027 – die KI-Verordnung berücksichtigt hier den längeren Konformitätsbewertungszyklus der Medizinprodukte.
Für Datenschutz-Schnittstellen und für Grundrechtseingriffe durch biometrische Systeme ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, kurz BfDI, zuständig, ergänzt durch die Landesdatenschutzbehörden. Der BfDI hat am 23. März 2026 eine Stellungnahme zum KI-MIG veröffentlicht, in der er unter anderem nationale Verschärfungen beim Verbot der biometrischen Fernidentifizierung empfiehlt. Ob und in welcher Form diese Empfehlungen im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden, ist noch offen.
Für Aspekte der IT-Sicherheit und der Cybersicherheit von Hochrisiko-KI-Systemen ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI, zuständig. Das BSI bringt hier insbesondere seine Kompetenz aus den IT-Grundschutz-Bausteinen und aus Zertifizierungsverfahren ein. Mit dem 2. August 2026 erhält das BSI Inspektions- und Untersagungsbefugnisse, die es in seine bestehende Aufsichtspraxis integrieren kann.
Die sektorale Zuordnung hat für Unternehmen zwei wichtige Konsequenzen. Erstens: Die bestehende regulatorische Beziehung bleibt das Fundament. Wer als beaufsichtigtes Institut mit der BaFin kommuniziert, führt diese Kommunikation auch für KI-Fragen fort. Zweitens: Die Zuständigkeit der sektoralen Behörde ist nicht abschließend. Ein Unternehmen kann für dasselbe System auf der Datenschutz-Seite mit einer Landesdatenschutzbehörde, auf der IT-Sicherheits-Seite mit dem BSI und auf der Fachaufsicht-Seite mit der BaFin zu tun haben. KoKIVO koordiniert diese parallelen Linien, ersetzt sie aber nicht.
Schnittstellen zu bestehenden Gesetzen
Das KI-MIG entsteht nicht im regulatorischen Vakuum. Die KI-Verordnung berührt eine Vielzahl bestehender Rechtsrahmen, deren Zusammenspiel das KI-MIG explizit adressiert.
Die Datenschutz-Grundverordnung behält ihre volle Geltung. Trainingsdaten, Inferenzdaten und die Ergebnisse automatisierter Entscheidungen unterliegen den Anforderungen von Art. 5, Art. 6 und Art. 22 DSGVO. Die KI-Verordnung ergänzt diese Regelungen um technische Anforderungen an die Datenqualität (Art. 10) und an die Transparenz von Hochrisiko-Systemen (Art. 13), ersetzt die DSGVO aber nicht. Für Unternehmen bedeutet das: Die Datenschutz-Folgenabschätzung bleibt Pflicht, die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 kommt bei bestimmten Betreibern hinzu. Beide Instrumente sind koordiniert, aber nicht identisch.
Die Produktsicherheitsgesetzgebung und die sektoralen Harmonisierungsrechtsakte in Anhang I der KI-Verordnung bleiben ebenfalls eigenständig. Ein KI-System, das Teil eines Medizinprodukts ist, muss sowohl die Anforderungen der Medizinprodukteverordnung als auch die der KI-Verordnung erfüllen. Das KI-MIG sieht vor, dass die sektoralen Konformitätsbewertungsverfahren das KI-Verordnungsregime integrieren, statt es zu verdoppeln. Für Anbieter reduziert das den administrativen Aufwand, erfordert aber eine saubere Verzahnung der Dokumentation.
Im Finanzsektor überschneiden sich die Anforderungen der KI-Verordnung mit denen aus BAIT, VAIT, MaRisk und DORA. Die BaFin-Orientierungshilfe zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Finanzindustrie adressiert diese Verzahnung und legt fest, dass bestehende Prozesse der Modellvalidierung und der IT-Aufsicht als Fundament genutzt werden sollen, auf dem die KI-Verordnungspflichten aufsetzen. Ähnlich im Gesundheitswesen, wo MDR, IVDR, die NIS-2-Richtlinie und die KI-Verordnung einen mehrschichtigen Rahmen bilden.
Das Bußgeldregime: wer verhängt was
Die KI-Verordnung gibt in Art. 99 die Höchstgrenzen der Bußgelder vor. Bei Verstößen gegen die Verbote nach Art. 5 können bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Für andere Verstöße gegen materielle Pflichten der Verordnung sind es bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Für unzutreffende oder irreführende Auskünfte an Behörden liegt die Grenze bei 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. Für KMU und Start-ups gilt jeweils der niedrigere Betrag innerhalb der Spannweite.
Die konkrete Ausgestaltung – welche Behörde welches Bußgeld verhängt, wie Ermessenskriterien gewichtet werden, wie Verfahren geführt werden – ist Gegenstand des nationalen Rechts. Das KI-MIG ordnet die Bußgeldkompetenz grundsätzlich der jeweils sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Die BaFin verhängt Bußgelder im Finanzsektor, die BfArM bei Medizinprodukten, die Datenschutzaufsichten bei Datenschutzverstößen und die Bundesnetzagentur in Konstellationen, die keiner sektoralen Zuständigkeit zuzuordnen sind.
Diese Verteilung bedeutet für Unternehmen, dass sich Bußgeldrisiken nicht auf eine einzige Behörde konzentrieren. Eine Bank, die ein KI-System zur Kreditentscheidung nutzt, kann mit Bußgeldmaßnahmen der BaFin konfrontiert sein; dasselbe System kann bei einer Datenschutzverletzung parallel durch die Datenschutzaufsicht sanktioniert werden. Koordinationspflichten zwischen den Behörden sollen nach dem KI-MIG-Entwurf verhindern, dass Unternehmen für denselben Sachverhalt doppelt sanktioniert werden. Die Einzelheiten dieser Koordination sind im parlamentarischen Verfahren noch Gegenstand der Debatte.
Innovationsförderung und Reallabore
Ein zweiter inhaltlicher Schwerpunkt des KI-MIG liegt auf der Innovationsförderung. Art. 57 bis 63 der KI-Verordnung verpflichten die Mitgliedstaaten, mindestens ein KI-Reallabor einzurichten – einen abgegrenzten Erprobungsraum, in dem Anbieter neue KI-Systeme unter Aufsicht entwickeln und testen können, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Das KI-MIG benennt die Bundesnetzagentur als koordinierende Stelle für das nationale Reallabor, sieht aber ausdrücklich vor, dass sektorale Reallabore unter Leitung der jeweils zuständigen Fachbehörde parallel betrieben werden können.
Für Unternehmen, die KI-Systeme mit Regulierungsbezug entwickeln – etwa in Finanzdienstleistungen, Medizin oder Mobilität –, kann die Teilnahme an einem Reallabor erheblichen Nutzen bringen. Reallabore erlauben kontrollierte Tests mit realen Daten und realen Nutzern, ohne dass die volle Konformitätsbewertung bereits abgeschlossen sein muss. Zugleich verringern sie das Risiko, dass ein Produkt nach Entwicklungsabschluss an aufsichtlichen Anforderungen scheitert.
Bewerben können sich grundsätzlich Anbieter und potenzielle Anbieter von KI-Systemen. Die Teilnahme setzt einen strukturierten Projektplan voraus, der Ziele, Risiken, Testumgebung und Ausstiegsbedingungen definiert. Die Aufsicht begleitet den Prozess, gibt Rückmeldung zu regulatorischen Anforderungen und kann in definierten Grenzen Ausnahmen von formalen Pflichten einräumen. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Start-ups sieht Art. 62 der KI-Verordnung einen bevorzugten Zugang vor. Das KI-MIG greift diese Vorgabe auf und sieht für den deutschen Kontext eine kostenfreie oder ermäßigte Teilnahme für KMU vor.
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Die Unsicherheit über den genauen Wortlaut des KI-MIG ist kein Grund, die eigene Compliance-Arbeit aufzuschieben. Drei Aspekte stehen im Vordergrund.
Erstens die eindeutige Zuordnung der eigenen KI-Systeme zu den sektoralen Zuständigkeiten. Ein Unternehmen, das KI in Kreditentscheidungen einsetzt, muss künftig mit der BaFin sprechen, nicht mit einer abstrakten KI-Behörde. Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder betreiben, die mehrere sektorale Bereiche berühren, sollten frühzeitig klären, welche Behörden involviert sein werden.
Zweitens die Dokumentationspflichten, die mit dem 2. August 2026 operativ werden. Die technische Dokumentation nach Art. 11, die Konformitätsbewertung und die Registrierung in der EU-Datenbank sind nicht nach KI-MIG, sondern direkt nach der Verordnung zu erbringen. Das KI-MIG regelt nur die Verfahrensseite, nicht die inhaltlichen Anforderungen.
Drittens die frühe Nutzung der Unterstützungsangebote. Der KI-Service-Desk von KoKIVO, die BaFin-Orientierungshilfe und die sektoralen Ansprechpartner bieten bereits jetzt belastbare Orientierung. Unternehmen, die ihre Klassifizierungs- und Dokumentationsfragen früh klären, reduzieren das Risiko, nach dem Stichtag in Nachbearbeitungsschleifen zu geraten.
Viertens die Verankerung der KI-Governance in bestehenden Aufsichts- und Compliance-Prozessen. Die KI-Verordnung verlangt weder eine neue Governance-Struktur von Grund auf noch eine eigene KI-Compliance-Organisation. Sie verlangt aber, dass KI-Risiken systematisch identifiziert, bewertet und beaufsichtigt werden. Unternehmen, die bereits einen Compliance-Officer, eine Datenschutz-Organisation und ein internes Kontrollsystem betreiben, können diese Strukturen erweitern, statt eine Parallelwelt aufzubauen. Zentral ist die klare Zuordnung der Verantwortung: Wer bewertet die Einstufung? Wer pflegt die technische Dokumentation? Wer koordiniert mit der zuständigen Aufsichtsbehörde?
Fünftens die Vorbereitung auf Audit- und Inspektionsfälle. Nach dem 2. August 2026 können die zuständigen Behörden Marktüberwachungsmaßnahmen einleiten, Unterlagen anfordern, Systeme testen und bei Mängeln Abhilfe verlangen. Unternehmen sollten Prozesse aufbauen, die eine strukturierte Auskunftserteilung ermöglichen – mit klaren Zuständigkeiten, dokumentierten Antwortwegen und einer aktuellen Übersicht über eingesetzte KI-Systeme, Rollen und zugehörige Unterlagen. Diese Vorbereitung ist nicht nur aufsichtsrechtlich geboten, sondern reduziert auch das wirtschaftliche Risiko einer längeren Systemunterbrechung im Prüfungsfall.
Fazit: nationale Umsetzung als Gestaltungsraum, nicht als Verzögerung
Das KI-MIG ist kein Verzögerungsinstrument, sondern das Ordnungsinstrument, mit dem Deutschland die unmittelbar geltende KI-Verordnung in die bestehende föderale und sektorale Aufsichtsstruktur einpasst. Die grundlegenden Zuständigkeiten sind klar: Bundesnetzagentur mit KoKIVO als Koordinator, sektorale Aufsichtsbehörden als materiell Zuständige, definierte Schnittstellen zwischen beiden Ebenen.
Drei Punkte sind für die unternehmerische Praxis besonders relevant. Erstens: Die sektoralen Zuständigkeiten sind stabil, auch wenn das KI-MIG parlamentarisch noch nicht abgeschlossen ist. Unternehmen können ihre Kommunikation mit Aufsichtsbehörden schon jetzt entlang dieser Logik aufbauen. Zweitens: Der KI-Service-Desk und die sektoralen Orientierungshilfen sind belastbare Quellen für Compliance-Fragen. Drittens: Der Stichtag 2. August 2026 bleibt verbindlich, unabhängig vom Verabschiedungstempo des KI-MIG. Die materiellen Anforderungen der KI-Verordnung gelten unmittelbar.
Die institutionelle Architektur, die mit dem KI-MIG entsteht, wird die deutsche KI-Governance für die kommenden Jahre prägen. Wer jetzt seine Governance-Strukturen an dieser Architektur ausrichtet, baut eine Compliance-Grundlage, die sowohl vor aufsichtlichen Maßnahmen schützt als auch Handlungsfähigkeit für künftige technische und rechtliche Entwicklungen sichert.

Nächste Schritte – Jetzt handeln!
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